Hilfreiche Anlaufstellen und Kontakte
Wenn Du auf der Suche nach Informationen und lokalen Ansprechpartnern bzw. Unterstützung bist, dann kann diese Seite für Dich hilfreich sein.
Wir möchten hier wichtige Anlaufstellen, Kontaktpunkte, Organisationen, Selbsthilfegruppen und vieles mehr anführen, um Dir einen Überblick zu verschaffen.
Diese Liste hat leider keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da auch wir nicht immer alles finden und wissen – auch wenn wir das gerne für Dich können würden.
Solltest Du also eine hilfreiche Organisation oder wichtige Anlaufstelle kennen, die wir hier noch nicht angeführt haben, gib uns bitte gleich unter info@miazorgo.com Bescheid. Wir fügen Deine Information dann gerne hinzu. Bitte melde Dich auch, wenn ein Link nicht mehr funktionieren sollte.
Danke für Deine Unterstützung!

Medizinische Beratung und Hilfe
Wenn Du Klarheit bzgl. der medizinischen Situation für Deine Liebsten suchst, dann gibt es mehrere wichtige Anlaufstellen in Deiner Umgebung.
- Entlassungsmanagement im Krankenhaus / Reha-Zentrum / Pflegeeinrichtung
Frage auf Deiner Station oder in der Vermittlung, wer das Entlassungsmanagement übernimmt (eigene Abteilung oder direkt auf der Station) - Hausarzt / Hausärztin bzw. Facharzt / Fachärztin (je nach gesundheitlichem Zustand) Deines Vertrauens
Arztsuche – hier findest Du bei Bedarf einen Arzt / eine Ärztin je Bundesland - Ärztenotdienst – die Rufnummer 141 hilft, wenn Hausarzt/-ärztin nicht erreichbar ist. Der Ärztenotruf ist meist in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr, an Wochenenden von Freitag 19.00 bis Montag 7.00 Uhr sowie an Feiertagen ganztägig besetzt. Die Bundesländer haben hier unterschiedliche Regelungen. Die Nummer hilft auch herauszufinden, welche Ordination gerade Dienst hat.
Ärztefunkdienst – hier findest Du die Infos je Bundesland - Gesundheitsberatung – Rufnummer 1450 – die telefonische Gesundheitsberatung unterstützt bei gesundheitlichen Problemen, die Lage einzuschätzen und vermittelt als Wegweiser im Gesundheitssystem die notwendigen Kontakte. Außerdem ist 1450 die Corona-Hotline.
Hier mehr Infos zur 1450. - Apothekenruf 1455 – welche Apotheke hat gerade in Deiner Nähe Dienst, pharmazeutische Fragen rund um die Uhr
- Serviceline zur Vorsorgeuntersuchung 0800 501 522 – Informationen zum Nutzen und das Untersuchungsprogramm der Vorsorgeuntersuchung – Serviceline der Sozialversicherung
- Hitzetelefon 050 555 555 – Tipps, was man bei heißem Wetter tun kann, um gesundheitliche Probleme zu Vermeiden – nur im Sommer
Notfall-Kontakte
Wenn Du einen Notfall hast oder in einer Krise dringend eine Kontaktstelle benötigst, gibt es bundesweite und bundesländerspezifische Anlaufstellen.
Österreichweit
- Notruf Rettung / Notarzt 144 – wenn es wirklich dringend ist, dann rufe unbedingt die Rettung!
- Ö3 Kummernummer 116 123 – erste Anlaufstelle für Menschen in persönlichen Notlagen, anonym und täglich von 16 bis 24 Uhr
- Rat auf Draht 147 – Notruf für Kinder und Jugendliche und deren Bezugspersonen, anonym und rund um die Uhr
- Telefonseelsorge 142 – Lebens- und Krisenhilfe, rund um die Uhr erreichbar, auch via Chat und Email
- Kindernotruf 0800 567 567 – täglich 0 bis 24 Uhr, Telefonberatung in akuten Krisen sowie Konfliktsituationen
- Frauenhelpline gegen Gewalt 0800 222 555 – bietet Informationen, Hilfestellungen, Entlastung und Stärkung auch in Akutsituationen täglich 0 bis 24 Uhr
- Männernotruf 0800 246 247 – bietet Männern in Krisen- und Gewaltsituationen eine erste Ansprechstelle täglich 0 bis 24 Uhr
- Vergiftungsinformation (VIZ) 01 406 43 43 – rund um die Uhr
Wien
- Sozialpsychatrischer Notdienst – 01/313 30 – fachliche Beratung bei psychiatrischen Krisen – rund um die Uhr erreichbar
- Psychosoziale Information – allgemeine Auskünfte und Informationen, 01 4000/53060
- Kriseninterventionszentrum 01 / 406 95 95 – Hilfe bei akuten Krisen, auch via Email, Montag bis Freitag 10 bis 17 Uhr
- Fonds Soziales Wien – KundInnentelefon 01/24524 – täglich 8–20 Uhr, Information, Beratung und Hilfe zu Pflege und Betreuung, Behindertenhilfe, Wohnungslosenhilfe, Schuldnerberatung sowie Grundversorgung für geflüchtete Menschen
Niederösterreich
- Krisenhotlines in NÖ
- NÖ Krisentelefon 0800 20 20 16, täglich 0 bis 24 Uhr, psychosoziale Beratung für Menschen in schwierigen Lebenssituationen
- NÖ Frauentelefon – psychosoziale Beratung unter 0800 800 810
Kärnten
- Psychiatrischer Not- und Krisendienst – OST 0664/3007007 bzw. WEST 0664/3009003, täglich 0-24 Uhr
Oberösterreich
- Krisenhilfe Oberösterreich 0732 21-77 – telefonische Hilfe bei psychischen Krisen rund um die Uhr
- Hotline für 24-Stunden-Betreuung 0732/7720-78333 – bei Problemen durch den Ausfall von 24-Stunden-Betreuungskräften, Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
- Pflege-Hotline 051 / 775 775 – bei Fragen rund um das Thema Pflege und Betreuung, unbürokratisch und anonym, Montag bis Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr, Freitag: 09:00-12:00 Uhr
Salzburg
- Pro Mente Salzburg – Telefonhotline rund um die Uhr, Salzburg: 0662 / 43 33 51, Pongau: 06412 / 200 33, Pinzgau: 06542 / 72 600
Tirol
- Psychosozialer Krisendienst Land Tirol 0800 400 120 – Montag bis Donnerstag: 8 bis 20 Uhr, Freitag bis Montag und Feiertage: rund um die Uhr
- Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck 050 504 – rund um die Uhr diensthabende*n Psychiater*in verlangen
Vorarlberg
- Sozialpsychatrischer Dienst – Angebot für erwachsene Menschen mit psychischen und sozialen Problemen und deren Angehörige / Bezugspersonen
- Ambulanz des Landeskrankenhaus Rankweil 05522 403–4630 – Anlaufstelle bei psychiatrischen Notfällen
- ifs Beratungsstellen – Institut für Sozialdienste für Menschen in psychischen und sozialen Krisensituationen
Burgenland
- Psychosozialer Dienst Burgenland – verschiedene Standorte im Burgenland, kein Notfalldienst
Steiermark
- Gesundheitsfonds Steiermark – keine Notfall-Hotline
Pflegeinformationen
Für Fragen rund um Pflege und Betreuung gibt es ebenfalls bundesweite und bundesländerspezifische Anlaufstellen.
Österreich
- Sozialministerium
- oesterreich.gv.at – Österreichs digitales Amt
- Gesundheit.gv.at – öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
- Gesundheitskassen / Sozialversicherung
- Dachverband Österreichische Sozialversicherung – Pension – Pflegegeld
- Österreichische Gesundheitskasse (zuerst Bundesland wählen)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Pflege
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – Pension und Alter
- Hausbesuche zur Qualitätssicherung – Die Sozialversicherung für Selbständige (SVS) ist das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ im Auftrag des Sozialministeriums – hier findest Du mehr Infos zu den Hausbesuchen durch diplomierte Pflegekräfte
- Angehörigengespräch – damit Angehörige mit ihrer Belastung nicht alleine gelassen werden, Organisation ebenfalls durch SVS – hier findest Du mehr Informationen zum Angehörigengespräch
Burgenland
Land Burgenland – Übersicht Pflege
Pflege Service Burgenland – Anstellung pflegender Angehöriger
Kärnten
Land Kärnten – Übersicht Pflege
Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice – Beratungsangebot der Bezirkshauptmannschaften
Niederösterreich
Land Niederösterreich – Übersicht Pflege und Betreuung
Einrichtungen im Sozialbereich – Pflege, Betreuung und Assistenz
Oberösterreich
Land Oberösterreich – Altenbetreuung und -pflege
Pflege und Betreuung in Oberösterreich
Salzburg
Land Salzburg – Pflege und Betreuung
Broschüren zu Pflege und Betreuung
Steiermark
Land Steiermark – Pflege
Tirol
Land Tirol – Soziales
Wer hilft wie Tirol – Sozial-Einrichtungen in Tirol
Vorarlberg
Land Vorarlberg – Soziales
Betreuungs- und Pflegenetz Vorarlberg
Arbeitsgemeinschaft Mobile Hilfsdienste
Wien
Land Wien – Pflege und Betreuung
Pflege Hotlines
Für dringende Fragen zur Pflege- und Betreuungssituation gibt es auch Hotlines der Bundesländer.
Die nachfolgenden Hotlines bieten Informationen, wenn es bei der 24-Stunden-Betreuung oder bei der Betreuung durch Angehörige Ausfälle oder Probleme insbesondere infolge der Corona-Schutzmaßnahmen gibt.
Burgenland
Pflegeberatung: 05/7600-1000
Kärnten
Pflegetelefon: 0720/788 999
Niederösterreich
Pflegehotline: 02742/9005-9095
Oberösterreich
Pflege-Hotline: 05/1775-775
Salzburg
Pflegeberatung Salzburg: 0662/8042-3533
Steiermark
Pflege-Hotline: 0800/500 176
Tirol
Coronavirus-Hotline: 0800/808030
Vorarlberg
Pflege-Hotline 05574/511-24105
Wien
Telefonische Beratung FSW: 01/24524
Medizinische Hauskrankenpflege
Die medizinische Hauskrankenpflege begleitet die zu pflegende Person beim Heilungsprozess.
Eine diplomierte Pflegeperson besucht einen zu Hause, wenn nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder dem Besuch bei einer/m Hausärztin/-arzt noch die Versorgung spezieller medizinischer Maßnahmen notwendig ist (z. B. Einschulung und Kontrolle der Blutzucker Ersteinstellung, Wundversorgung, etc.). Die Behandlung erfolgt nach Verordnung durch die Ärztin / den Arzt. Medizinische Hauskrankenpflege kann für 28 Tage in Anspruch genommen und ggf. verlängert werden.
Hier findest Du mehr Informationen zur medizinischen Hauskrankenpflege und was dafür notwendig ist.
Österreich
Österreichische Sozialversicherung – Medizinische Hauskrankenpflege
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) – Medizinische Hauskrankenpflege
Oesterreich.gv.at – medizinische Hauskrankenpflege
Burgenland
Österreichische Gesundheitskasse – Hauskrankenpflege
Land Burgenland – Mobile Pflege- und Betreuungsdienste
Kärnten
Österreichische Gesundheitskasse – Medizinische Hauskrankenpflege
Land Kärnten – Mobile Pflege- und Betreuungsdienste
Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice (GPS) – Mobile Pflege und Betreuungsdienste – Liste mit mobilen sozialen Diensten
Niederösterreich
Österreichische Gesundheitskasse – Hauskrankenpflege
Land Niederösterreich – Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste
Sozialinfo – der Sozialratgeber in Niederösterreich – Hauskrankenpflege
Oberösterreich
Österreichische Gesundheitskasse – Hauskrankenpflege
Land Oberösterreich – Hauskrankenpflege
Salzburg
Österreichische Gesundheitskasse – Medizinische Hauskrankenpflege
Land Salzburg – Pflege zuhause
Steiermark
Österreichische Gesundheitskasse – Medizinische Hauskrankenpflege
Land Steiermark – Mobile Pflege- und Betreuungsdienste / Hauskrankenpflege Steiermark
Tirol
Österreichische Gesundheitskasse – Medizinische Hauskrankenpflege
Land Tirol – mobile Dienste
Vorarlberg
Österreichische Gesundheitskasse – Hauskrankenpflege
Hauskrankenpflege Vorarlberg
Vorarlberg.Care – Hauskrankenpflege
Wien
Österreichische Gesundheitskasse – Medizinische Hauskrankenpflege
Fonds Soziales Wien – Medizinische Hauskrankenpflege
Kurzzeitige Unterstützung in der Pflege
Wenn Du einmal kurzfristig und für kurze Zeit eine Unterstützung in der Pflege benötigst, gibt es auch verschiedene Angebote.
Die zu pflegende Person kann vorübergehend in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen werden.
Hier findest Du mehr Informationen zur Kurzzeitpflege.
Österreich
Oesterreich.gv.at – Kurzzeitpflege / Übergangspflege / Urlaubspflege
Burgenland
Land Burgenland – Kurzzeitpflege
Pflegebörse – Altenwohn- und Pflegeheime für die Kurzzeitpflege
Kärnten
Land Kärnten – Urlaub für pflegende Angehörige
Land Kärnten – Kurzzeitpflege
Pflegeplatzbörse
Niederösterreich
Land Niederösterreich – Kurzzeitpflege
Land Niederösterreich – Übergangspflege
Sozialinfo – der Sozialratgeber in Niederösterreich – Pflegeplätze befristet
NÖ Landesgesundheitsagentur – Kurzzeitpflege
NÖ Urlaubsaktion für pflegende Angehörige – Urlaubsaktion (Zuschuss) für die Hauptpflegeperson, die in Österreich ihren Urlaub verbringt.
Oberösterreich
Land Oberösterreich – Kurzzeitpflege in Alten- und Pflegeheimen
Pflege in Oberösterreich – Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflegebörse OÖ
Salzburg
Land Salzburg – Kurzzeitpflege
Steiermark
Pflegezentren Steiermark – Kurzzeitpflege
Tirol
Wer hilft wie in Tirol – Kurzzeitpflege
Land Tirol – Antrag für Kurzzeitpflege
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen
Vorarlberg
Land Vorarlberg – Kurzzeitpflege
Amt der Vorarlberger Landesregierung – Chancengleichheit und Behinderung – Kurzzeitpflege
Vorarlberg.Care – Kurzzeitpflege
Wien
Stadt Wien – Pflegeheime befristet
Fonds Soziales Wien – Urlaubspflege
Fonds Soziales Wien – Entlastung für Angehörige
Wiener Gesundheitsverbund – Kurzzeitpflege
Auszeit nehmen - Angebote
Viele pflegende Angehörige würden einmal Zeit für sich brauchen – ob im Urlaub, für ein paar Tage oder Stunden – wissen aber nicht, wie Sie in ihrer Abwesenheit die Pflege organisieren sollen.
Einerseits gibt es finanzielle Unterstützung für die Ersatzpflege – siehe den Punkt “Förderung der kurzfristigen Ersatzpflege“. Die Ersatzpflege kann durch 24-Stunden-Betreuung oder den temporären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.
Andererseits gibt es auch Möglichkeiten für Rehabilitation und Urlaubsangebote – für die pflegenden Angehörigen und oft auch ihre Liebsten bzw. finanzielle Unterstützung des Urlaubs. Hier einige Beispiele, die laufend ergänzt werden.
- PVA Programm für pflegende und betreuende Angehörige
- SVS Gesundheitswochen
- Land Kärnten – Urlaub für pflegende Angehörige
- Land Vorarlberg – Aktion “Hilfe für die Helfenden” – Urlaub für pflegende Angehörige
- Land Niederösterreich – Urlaubsaktion für pflegende Angehörige – Zuschuss
- Land Oberösterreich – Urlaubsaktion für pflegende Angehörige – Zuschuss
- Land Tirol – Erholungswoche für pflegende Angehörige
- Erholungsaufenthalt für Paare mit einer demenzerkrankten Person
Finanzielle Themen
Unterstützung bei finanziellen Themen wie Pflegegeld, Förderungen und arbeitsrechtlichen Themen wie Pflegekarenz ist wesentlich für eine stabile Lösung der Betreuungssituation.
Es gibt hier verschiedene Ansprechpartner, die Dir am Weg helfen können. Manchmal liegt die Verantwortung beim Bund, dann findest Du übergreifende Stellen. Oft ist aber auch Dein Bundesland zuständig, hier gibt es unterschiedliche Rahmenbedingungen je Land.
Wichtige Stellen sind
- Pensionsversicherungsanstalten (PVA, SVS, BVAEB) für das Pflegegeld
- Landesstellen des Sozialministeriumservice für Förderung der 24h-Betreuung, Pflegekarenzgeld, Familienhospizkarenz, Ersatzpflege, Behindertenpass und Parkausweise, Feststellung des Grades der Behinderung, Zuschüsse aus Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen, Gewährung von Renten und Entschädigungen
- Öffentliche Krankenkassen / Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) für Krankenhausaufenthalt, Reha, Transportkosten, Hilfsmittel, Heilbehelfe, Selbstversicherung als pflegende Angehörige, Diabetes- und Sauerstoffversorgung, Rezeptgebühr-Befreiung etc.
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für unselbstständig Erwerbstätige
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) für selbstständig erwerbstätige Personen
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Dachverband Österreichische Sozialversicherung
Gute Broschüren der Sozialversicherungen
Der Pflegegeld-Antrag wird von der zuständigen Pensionsversicherung abgewickelt. Auf den Webseiten der Stellen findest Du auch die Pflegegeld-Anträge (als PDF zum Herunterladen und Ausfüllen oder als Online-Antrag mit Handy-Signatur).
- Pensionsversicherungsanstalt für unselbstständig Erwerbstätige (PVA)
- Sozialversicherung der Selbständigen für selbstständig erwerbstätige Personen (SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Das Sozialministerium bietet auch noch Informationen zum Pflegegeld, ebenso Österreich.gv.at.
Dort findet sich auch ein Schwerpunkt zur Begutachtung durch Arzt/Ärztin oder Pflegekraft sowie zu einem potentiellen Einspruch gegen die Pflegegeldeinstufung.
Gut zu wissen: durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten entstehen keine Gerichtskosten und Stempelgebühren bei einem Einspruch gegen die Pflegegeldeinstufung, auch medizinische Gutachten durch die Gerichtssachverständigen kosten nichts.
Das Sozialministeriumservice wickelt verschiedene Pflegeunterstützungen für den Bund ab, darunter auch die Förderung für 24-Stunden-Betreuung.
Personen, die durch eine 24-Stunden-Betreuung daheim betreut und gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen, jedoch abhängig von ihrem Einkommen eine finanzielle Unterstützung einer monatlichen Förderung erhalten.
Höhe der Förderung:
- 550 EUR bei 1 unselbständigen (angestellten) Betreuungskraft und 1.100 EUR bei 2 unselbständigen Betreuungskräften
- 275 EUR bei Werkverträgen von 1 selbständigen Betreuungskraft bzw. 550 EUR bei zwei selbständigen Betreuungskräften.
Voraussetzungen:
- Mindestens Pflegestufe 3
- Notwendigkeit für 24-Stunden-Betreuung (ab Stufe 5 automatisch, bei Stufe 3-4 wird die Notwendigkeit auf Basis des Pflegegeldgutachtens durch das Sozialministeriumservice bestimmt)
- Einkommen der pflegebedürftigen Person von maximal 2500 Euro netto monatlich (nicht berücksichtig werden Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, KinderbetreuungsgeldWohnbeihilfen), für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro je Person bzw. um 600 Euro für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung.
- Bei Einkommen über diesen Grenzen kann der Differenzbetrag trotzdem als Zuwendung gewährt werden, wenn er mindestens EUR 50, – beträgt. Das heißt: bei einem Einkommen zwischen 2.500 bis 3.000 EUR bekommt man eine reduziert Förderung, ab 3.000 EUR Nettoeinkommen wird keine Förderung mehr ausbezahlt.
Berechnung: 550 EUR Förderung minus Netto-Einkommen plus 2.500 EUR
Beispiel: bei einem Einkommen von 2.900 EUR berechnet sich die Förderung als 550 – 2.900 + 2.500 = 150 EUR Förderung pro Monat - Die Betreuungskraft muss ausreichend qualifiziert sein.
Der Antrag kann auch online gestellt werden.
Das Sozialministerium bietet auch noch Informationen zur 24h Betreuung (insb. zu den Voraussetzungen).
Die Landesstellen des Sozialministeriumservices je nach Bundesland findest Du hier.
Manche Bundesländer bieten noch eine zusätzliche Förderung für 24-Stunden-Betreuung an:
- Vorarlberg: ab Pflegestufe 4, maximal 600 EUR pro Monat (zwei Personenbetreuer*innen) bzw. maximal 300 EUR pro Monat (eine Personenbetreuer*innen), bei monatlichen Einkommen der zu betreuenden Person über 1.600 EUR (bei Paaren / Bedarfsgemeinschaften 1.900 EUR) wird diese Förderung um die jeweilige Differenz (Einkommen minus 1.600 EUR bzw. 1.900 EUR) gekürzt). Antrag über “Gewährung von Mindestsicherung” bei Deiner Gemeinde.
- Burgenland: ab Pflegestufe 4 (bei demenzieller Erkrankung Stufe 3), maximal 600 EUR pro Monat pro betreuter Person (bzw. für ein Paar), in Sonderfällen bis zu 800 EUR – abhängig von Pflegegeld und Einkommen, Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
- Niederösterreich: Die Förderung wird bereits bei Pflegestufe 1 oder 2 und ärztlich nachgewiesene Demenzerkrankung ausbezahlt.
Das Sozialministeriumservice wickelt verschiedene Pflegeunterstützungen für den Bund ab, darunter auch das Pflegekarenzgeld.
Wenn Du einmal kurzfristig eine Auszeit von Deinem Beruf benötigst, um die Pflege zu organisieren oder eine andere Person zu entlasten, kann die Pflegekarenz eine hilfreiche Lösung sein. Hier findest Du ausführliche Informationen zur Pflegekarenz.
Zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder zur Begleitung von schwer erkrankten Kindern kann die sogenannte Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden. Hier findest Du ausführliche Informationen zur Familienhospizkarenz.
Der Antrag kann online (mit Handy Signatur) oder über ein Formular gestellt werden.
Das Sozialministerium bietet auch noch Informationen zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, sowie eine Checkliste für das Pflegekarenzgeld.
Die Landesstellen des Sozialministeriumservices je nach Bundesland findest Du hier.
Das Sozialministeriumservice wickelt verschiedene Pflegeunterstützungen für den Bund ab, darunter auch die Ersatzpflege als Unterstützung für pflegende Angehörige.
Wenn Du Dich als pflegende Angehörige einmal durch eine professionelle externe oder private Ersatzpflege vertreten lassen möchtest, kann finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden. Hier findest Du ausführliche Informationen zur Ersatzpflege und unter welchen Voraussetzungen diese bezogen werden kann.
Der Antrag kann online (mit Handy Signatur) oder über ein Formular an die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (die Adressen sind im Formular) gestellt werden.
Das Sozialministerium bietet auch noch Informationen zur Ersatzpflege.
Die Landesstellen des Sozialministeriumservices je nach Bundesland findest Du hier.
Bei Deiner Steuererklärung kannst Du bestimmte Kosten, die im Rahmen von Krankheiten, Behinderung oder Pflege anfallen, von der Steuer absetzen – mit oder ohne Selbstbehalt.
Mehr Informationen findest Du im Kapitel “Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige”.
Das Finanzamt bzw. Bundesministerium für Finanzen sind hier die richtigen Anlaufstellen.
- Finanzministerium: Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
- Finanzministerium: Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
- Finanzministerium: Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
- Finanzministerium: Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder
Das Sozialministeriumservice hat hier auch noch ein paar Infos dazu.
Wenn Angehörige aufgrund der Pflege keine eigene Berufstätigkeit mehr ausüben können, fällt auch die Pensions- und Krankenversicherung weg. Ist es der Fall, dass Du wegen der Pflegeleistung und Betreuung zu Hause nicht mehr arbeiten gehen kannst oder langfristig auf eine Teilzeitanstellung reduzieren musst, steht Dir die freiwillige, kostenlose Weiterversicherung zu. Der Bund übernimmt die Kosten für die Pensions- und Krankenversicherung.
Mögliche Angehörige sind: Lebensgefährte/in, Ehepartner, eingetragene/r Partner/in, Kinder, Wahl-, Stief-, Pflegekinder, Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, Geschwister, Schwager / Schwägerin, Cousin / Cousine.
Hier findest Du mehr Infos zu den Versicherungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen zur Krankenversicherung findest Du als Angestellte auf der Seite der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), als Selbständige bei der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) und bei BVAEB-Versicherten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
Den Antrag für die Pensionsversicherung stellst Du als Angestellte/r bzw. Arbeitslose/r entweder bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), bei der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) oder bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
Bei Krankenhausaufenthalten ist die jeweils zuständige Gesundheits-/Krankenkasse die richtige Anlaufstelle.
- ÖGK – hier musst Du zuerst Dein Bundesland auswählen, dann nach “Krankenhausbehandlung” / “Krankenhausaufenthalt” / “Spitalsaufenthalt” suchen
- SVS – Ambulanzen & Spitäler
- BVAEB – Spitalsaufenthalt in öffentlichen und privaten Krankenanstalten
Normalerweise werden Krankenhauskosten in öffentlichen Krankenhäusern auf der allgemeinen Gebührenklasse von der Krankenkasse übernommen. Es muss jedoch für maximal 28 Tage im Kalenderjahr ein täglicher Verpflegungskosten-Beitrag an die Krankenanstalt bezahlt werden.
Ausgenommen sind Patient*innen mit einer Rezeptgebühr-Befreiung bzw. Personen unter 18 Jahren.
Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiedergewinnung von Alltagsfähigkeiten (Teilnahme am normalen Leben, Berufsausübung etc.). Ziel ist es, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Menschen nach Erkrankungen und Unfällen wiederherzustellen, damit sie im Alltag wieder agieren können.
Es gibt verschiedene Arten von Rehabilitationsmaßnahmen:
- Medizinische Maßnahmen: eine Rehabilitation wird im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt, z.B. stationärer und ambulanter Aufenthalt in speziellen Rehabilitationszentren
- Berufliche Maßnahmen: Weiterbildungen, Umschulungen, Hilfen, damit die Tätigkeit fortgesetzt werden kann etc.
- Soziale Maßnahmen: Darlehen für die Adaptierung der Wohnung oder zur Erhaltung der Mobilität
Mehr Informationen zu Rehabilitation findest Du hier.
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation müssen aus medizinischen Gründen erforderlich sein, von einem/r Arzt/Ärztin verordnet und von der zuständigen Sozialversicherung bewilligt werden. Du kannst den Antrag aber bei jeder Sozialversicherung stellen, diese leitet diesen dann an die richtige Versicherungsstelle weiter.
Hier findest Du einen Antrag zum Ausfüllen. Du füllst den Antrag aus, Dein Arzt / Deine Ärztin ffüllt die Stellungnahme aus und Du reichst das fertig ausgefüllte Formular ein.
Anlaufstellen für die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen wie stationäre und ambulante Einrichtungen, Heilbehelfe, Hilfsmittel und die Transporte zu den Einrichtungen, sind die Sozialversicherungen.
- PVA (Pensionsversicherungsanstalt) – Rehabilitation – wenn es ohne Reha voraussichtlich zu Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führen würde oder diese bereits eingetreten ist
- AUVA (Unfallversicherung) – Rehabilitation – wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Grund für die Reha ist
- Krankenversicherungen – stationäre medizinische Reha, wo weder PVA noch AUVA zuständig sind, mitversicherte Angehörige
- ÖGK – suche auf Deiner Bundesland-Seite nach “Rehabilitation” oder “Medizinische Rehabilitation” oder “Rehabilitationsgeld”, typischerweise findest Du die Infos unter “Versicherte > Krankheit / Leistungen bei Krankheit”
- SVS – Rehabilitation – Arten, Leistungen und Kosten
- BVAEB – Rehabilitation
Es gibt auch den Österreichischen Rehabilitationskompass, ein elektronisches Verzeichnis zu allen stationären und ambulanten Reha-Einrichtungen und mit vielen hilfreichen Informationen rund um Rehabilitation.
Wer übernimmt die Kosten?
Wenn die Sozialversicherung den Reha-Aaufenthalt bewilligt, dann wird auch ein Großteil der Kosten übernommen (auch der Transportkosten unter bestimmten Voraussetzungen). Abhängig von Einkommen / Pension ist eine Zuzahlung zu leisten.
Was passiert, wenn der Antrag auf Reha abgelehnt wird?
Du bekommst eine schriftliche Information inkl. Begründung, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Sollte sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person verschlechtern oder eine erneute / neue Erkrankung eintreten, kann ein neuer Antrag bei der zuständigen Sozialversicherung gestellt werden. Dafür benötigst Du wieder eine ärztliche Stellungnahme.
Die Transportkosten in ein Krankenhaus / zu einem Arzt/Ärztin werden von der Sozialversicherung dann ganz / teilweise übernommen, wenn diese medizinisch notwendig sind.
Wenn die Behandlungsstelle mehr als 20 Kilometer vom Wohnort entfernt ist (in eine Fahrtrichtung), ersetzt die zuständige Krankenkasse gehfähigen Personen unter bestimmten Bedingungen die Fahrtkosten.
Für Personen, welchen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, gelten hingegen die Regeln für Krankentransporte, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass die Person auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit Begleitperson) benutzen kann. Achtung: Transportkosten werden immer zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle übernommen.
Der Arzt / die Ärztin muss den medizinisch notwendigen Transport verordnen. Folgende Angaben sind dafür notwendig: Diagnose, Fahrtziel, Grund der Gehunfähigkeit, medizinisch erforderliche Art des Transportes (sitzend oder liegend).
- ÖGK – hier musst Du zuerst Dein Bundesland auswählen, dann nach “Transportkosten” / “Transportmöglichkeiten” / “Krankentransporte” suchen
- SVS – Selbstbehalt von 20% – Antragsformular für Kostenersatz oder online über SVS Go
- BVAEB – Fahrtkosten, Transportkosten & Flugrettung – Kostenübernahme
Die SVS ersetzt Reise-/Fahrtkosten, wenn man aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist und die nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 40 km entfernt ist. Die Kosten für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes (z.B. Straßenbahn, Autobus) werden nicht erstattet.
Was ist der Unterschied zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln?
- Heilbehelfe unterstützen den Heilungsprozess bzw. die Aufrechterhaltung eines gewünschten Gesundheitszustandes und dienen somit der Heilung, Linderung oder Prävention. Wenn Heilbehelfe eingesetzt werden, besteht noch die Möglichkeit einer Veränderung des Gesundheitszustandes. Das bedeutet auch, dass beeinträchtigte Fähigkeiten zurückgewonnen werden können.
Beispiele sind Bandagen, Schuheinlagen, Gummistrümpfe usw. - Hilfsmittel kommen zum Einsatz, wenn der Heilungsprozess bzw. Veränderungsprozess an sich bereits abgeschlossen ist, die Beeinträchtigung gewissermaßen stabil ist. Hilfsmittel dienen quasi als Erweiterung/Ergänzung des Körpers bei der möglichst eigenständigen Lebensführung einer Person.
Beispiele sind Rollstühle, Krücken, Prothesen usw.
Im Blogartikel “Heilbehelfe vs. Hilfsmittel – was ist was?” erfährst Du mehr, wer für die Kosten aufkommt und wie man sich die Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel besorgt.
In der Checkliste “Hilfsmittel und Heilbehelfe – Unterstützung für den Alltag” findest Du viele hilfreiche Informationen, in welchen Lebenssituationen welche Unterstützungen hilfreich sein können.
Anlaufstellen
- Für bewilligungsfreie Heilbehelfe und Hilfsmittel, die über einen Vertragspartner (z.B. Bandagist) der Sozialversicherung bezogen werden, ist eine Verordnung Deiner Ärztin / Deines Arztes erforderlich, die bei Deiner zuständigen Sozialversicherung eingereicht werden kann.
- Bei bewilligungspflichtigen Heilbehelfen oder Hilfsmitteln über einen Vertragspartner (z.B. Bandagist) ist eine Bewilligung durch die zuständige Krankenkasse notwendig. Normalerweise übernimmt der Vertragspartner die Einholung der Bewilligung. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfährst Du bei Deiner Krankenkasse oder beim Vertragspartner.
- Bei Heilbehelfen/Hilfsmitteln, die Du bei einer Firma beziehst, die kein Vertragspartner Deiner Sozialversicherung ist, musst Du das Produkt zuerst selbst bezahlen. Danach kannst Du bei Deiner zuständigen Krankenkasse um Kostenersatz ansuchen.
Üblicherweise ist bei den Heilbehelfen / Hilfsmitteln ein Selbstbehalt direkt beim Vertragspartner zu bezahlen (Ausnahmen, die zur Kostenanteilsbefreiung führen: Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen, bei Rezebtgebühr-Befreiung, 15. Lebensjahr nicht nicht vollendet, erhöhte Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung).
Außerdem gibt es einen Höchstbetrag, den die Sozialversicherung zuzahlt (Ausnahme: medizinische Rehabilitation).
Deine Sozialversicherung (ÖGK, SVA, BVAEB) hilft Dir hier mit den genauen Informationen.
Diabetesversorgung
Insulinpflichtigen Diabetiker*innen werden die Mittel zur Selbstkontrolle (z.B. Blutzuckermessgerät) und der Folgebedarf zur Verfügung gestellt. Nicht insulinpflichtigen Diabetiker*innen bekommen nur den Folgebedarf von der Sozialversicherung bezahlt.
Das Blutzuckermessgerät wird von Deiner/m Ärztin / Arzt über einen “Verordnungsschein für Heilbehelfe und Hilfsmittel” verordnet (gültig für 30 Tage ab Ausstellungsdatum). Insulinpflichtige Versicherte bzw. deren Angehörige können das Gerät mit der Verordnung ohne vorherige Bewilligung über Vertragspartner der Sozialversicherung beziehen.
Für den Folgebedarf (Stechgeräte, Teststreifen, Lanzetten, Insulinspritzen, Nadeln, Pens, Pen-Needles, Harnteststreifen) muss ebenfalls eine ärztliche Verordnung eingeholt werden, ohne chefärtztliche Bewilligung (bei Bedarf von bis zu 3 Monaten).
Sauerstoffversorgung
Medizinischer Sauerstoff wird zur Therapie bei bestimmten Erkrankungen der Lunge und des Herzens eingesetzt. Die Versorgung mit medizinischem Sauerstoff erfolgt über Vertragspartner-Firmen der Sozialversicherung.
Es gibt folgende Varianten
- Sauerstoff-Flaschen für geringeren Bedarf (Verbrauch maximal 5 Flaschen im Monat) – bewilligungsfrei auf ärztliche Verordnung, Kosten in Höhe der Rezeptgebühr je Erst- bzw. Wiederversorgung
- Flüssigsauerstoff für permanenten Sauerstoffbedarf (bestehend aus stationärem und tragbaren Flüssigsauerstoffbehälter), Person muss mobil sein, Verordnung durch Spitalsambulanz oder Lungenfacharzt/-ärztin, Bewilligung durch Sozialversicherung, Kosten in Höhe der Rezeptgebühr je Erst- bzw. Wiederversorgung
- Konzentrator für stationäre oder mobile Versorgung, Verordnung durch Spitalsambulanz oder Lungenfacharzt/-ärztin, Bewilligung durch Sozialversicherung, kein Kostenbeitrag, nur Stromkosten
Für jedes Heilmittel, das in einer Apotheke gekauft wird, ist eine Rezeptgebühr zu entrichten. Ist das Medikament / Heilmittel günstiger als die Rezeptgebühr, so wird dieses selbst bezahlt. Die Rezeptgebühr ist eine Beteiligung an den Kosten, die direkt durch die Apotheken eingehoben wird. Die aktuelle Höhe findest Du bei der Sozialversicherung oder Du fragst Deine/n Ärztin/Arzt oder Apotheke.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von der Rezeptgebühr befreit werden.
- Bei besonderen sozialer Schutzbedürftigkeit
- Pensionist*innen mit Anspruch auf Ausgleichszulage
- Personen mit geringem Haushaltseinkommen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) – nur auf Antrag
- Bei bestimmten anzeigepflichtigen übertragenbaren Krankheiten (z.B. Tuberkulose, infektiöse Hepatitis) für die dafür notwendigen Medikamente (nicht für alle Medikamente).
- Zivildiener und deren Angehörige
- Asylwerber*innen
- Mindestsicherungsbezieher*innen
Außerdem gibt es eine Rezeptgebühr-Obergrenze: man bezahlt nur so lange die Rezeptgebühr, bis man im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% des Jahresnettoeinkommens erreicht hat. Danach ist man für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Für diesen Zweck legt die Sozialversicherung ein Rezeptgebühren-Konto für Dich an und über die e-card abgewickelt.
Rechtliche Themen
Unterstützung bei rechtlichen Themen wie Patientenverfügung, Regelung der Themen nach dem Versterben ist enorm hilfreich, da diese oft großes Kopfzerbrechen bedeuten und deshalb auf die lange Bank geschoben werden. Es gibt hier verschiedene Ansprechpartner, die Dir am Weg helfen können.
Mit dem Behindertenpass und dem Parkausweis bekommst Du ein paar finanzielle Vorteile und Erleichterungen im Alltag.
Viele rechtliche Themen kannst Du mit einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin oder einem/r Notar*in klären. Darüber hinaus gibt es eigene Erwachsenenschutzvereine, die Dich bei Vertretungsthemen unterstützen.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der die /der zukünftige Patient*in eine medizinische Behandlung (z.B. lebensverlängernde Maßnahmen) vorweg ablehnt. Sie wird dann wirksam, wenn die Person zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (z.B. weil bewusstlos) und sich nicht mehr wirksam äußern kann (z.B. keine Kommunikation mehr möglich).
Eine Patientenverfügung ist kein Testament / keine letztwillige Verfügung, weil darin keine Entscheidung über das Vorgehen nach dem Todeseintritt getroffen wird.
Tipp: Man sollte eine Hinweiskarte mitführen, damit das Gesundheitspersonal im Anlassfall rasch erkennen kann, dass es eine Patientenverfügung gibt und, wo diese hinterlegt wurde.
Voraussetzung: umfassende ärztliche Aufklärung, konkrete Information über die Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung, schriftliche Bestätigung durch den Arzt / die Ärztin.
Es gibt eine verbindliche (die handelnden Personen sind daran gebunden) und eine nicht verbindliche (die handelnden Personen müssen auf den geäußerten Willen Rücksicht nehmen, aber sind nicht unter allen Umständen daran gebunden) Patientenverfügung
Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einer der folgenden Personen unterschrieben werden
- Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
- Notar*in
- Rechtskundige Mitarbeitende der Patientenvertretung
- Rechtskundige Mitarbeitende eines Erwachsenenschutzvereins
Die Patientenverfügung kann auf Wunsch auch im Patientenverfügungsregister eintragen werden.
Die Patientenverfügung bleibt für acht Jahre verbindlich (außer es wurde eine kürzere Frist bestimmt) und muss danach wieder bestätigt werden. Dafür muss wieder eine ärztliche Aufklärung durchgeführt werden. Danach läuft die Frist wieder für 8 Jahre (oder kürzer, wenn so bestimmt).
Ist die Erneuerung nicht möglich, da der/die Patient*in nicht entscheidungsfähig ist, behält die Patientenverfügung trotz Ablauf der acht Jahre (oder kürzer) ihre Verbindlichkeit.
Die Patientenverfügung kann jederzeit von dem/der Patient*in persönlich widerrufen werden.
Die Patientenverfügung verliert zusätzlich die Wirksamkeit, wenn sie nicht frei (z.B. durch eine Täuschung oder Drohung) oder nicht unter voller geistiger Fähigkeit abgeschlossen wurde, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist (z.B. Euthanasieverbot) und auch dann, wenn sich der Stand der Medizin in der Zwischenzeit erheblich geändert hat.
Die Patienten- und Pflegeanwaltschaft stellt kostenlosen Unterlagen zur Erstellung einer Patientenverfügung sowie einen Ratgeber auf ihrer Website zur Verfügung. Die Stadt Wien bietet ebenfalls ein Formular für die Patientenverfügung.
Das Sozialministerium und oesterreich.gv.at fassen die wesentlichsten Punkte der Patientenverfügung nochmal gut zusammen. auch
Was ist eine letztwillige Verfügung – darüber berichtet die Wirtschaftskammer ausführlich. Auch oesterreich.gv.at schreibt ausführlich über das Thema “Erben und Vererben“.
Es gibt die Möglichkeit, eine Erwachsenenvertretung zu bestimmen, wenn eine volljährige Personen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer ähnlichen Beeinträchtigung nicht (mehr) alle Entscheidungen selbst treffen kann. Je nach Bedarf gibt es unterschiedliche Arten der Erwachsenenvertretung. So soll sichergestellt werden, dass die Vertretung nur in jenen Bereichen erfolgt, in denen sie auch tatsächlich unbedingt erforderlich ist. Eine Erwachsenenvertretung sollte immer die Ausnahme sein, denn grundsätzlich sind alle Personen ab 18 Jahren allein entscheidungsberechtigt. Nur wenn es keine ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten gibt oder die Gefahr besteht, dass die Person Nachteile erleidet, sollte eine Erwachsenenvertretung bestimmt werden.
Es gibt 4 Formen der Vertretung von Erwachsenen gemäß Erwachsenenschutzrecht
- Vorsorgevollmacht – größtmögliche Form der Selbstbestimmung, wird erst wirksam, wenn die Person für die ausgewählten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist
- Gewählte Erwachsenenvertretung – wenn eine nicht mehr voll handlungsfähige Person noch eine Erwachsenenvertreter*in für sich bestimmen kann, aber noch keine Vorsorgevollmacht verfasst wurde
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung (früher Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) – wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) – wenn keine der anderen drei Formen mehr möglich ist, weil z.B. keine Angehörigen für die Vertretung zur Verfügung stehen oder die Angelegenheiten zu komplex sind.
Grundsätzlich kann jede volljährige Person Vorsorgebevollmächtigte*r sein, ausgenommen sind Personen, die selbst ihre Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen können, oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, welche die Person betreut (z.B. Pfleger*in einem Heim).
Schriftlicher Antrag über Notar*in / Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen über einen Erwachsenenschutzverein (falls ausreichend Kapazitäten vorhanden sind) errichtet werden. Die Geschäftsfähigkeit muss gegeben sein.
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert und wird erst mit dem Eintritt des Vorsorgefalls (Person ist nicht mehr entscheidungsfähig), wirksam. Je nachdem, über wen (Notar*in, Rechtsanwältin/-anwalt, Erwachsenenschutzverein) die Vorsorgevollmacht errichtet wird, sind die Kosten unterschiedlich.
Gewählte Erwachsenenvertretung
Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, dafür auch nicht mehr die volle Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, kann die betroffene Person unter bestimmten Umständen noch selber aussuche, wer sie vertreten soll, wenn es notwendig ist. Dies nennt man geminderte Entscheidungsfähigkeit – die betroffene Person versteht noch, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu bestimmend und möchte das auch.
Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählte Erwachsenenvertreter*in (z.B. Angehörige, Freundinnen/Freunde, Nachbarinnen/Nachbarn, andere Bekannte).
Eine schriftliche Vereinbarung wird zwischen vertretener Person und Vertretungsperson vor einem/r Notar*in / Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet. Hier werden Name und Wirkungsbereich (wofür ist die Vertretungsperson zuständig) festgehalten. Die Vereinbarung wird ebenfalls im Vertretungsverzeichnis ÖZVV registriert. Je nachdem, über wen (Notar*in, Rechtsanwältin/-anwalt, Erwachsenenschutzverein) die Vorsorgevollmacht errichtet wird, sind die Kosten unterschiedlich.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Wenn eine erwachsene Person aufgrund psychischer Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine durchführen kann, so kann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung durch nächste Angehörige bestimmt werden. Diese Form der Vertretung kommt nur in Frage, wenn die Person die Vertreter*in nicht mehr selbst wählen kann oder will. Man kann der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung durch bestimmte Angehörige vorab widersprechen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.
Der/die Angehörige und der Wirkungsbereich wird von einem/r Notar*in / Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin oder einem Erwachsenenschutzverein im Vertretungsverzeichnis ÖZVV registriert. Je nachdem, über wen (Notar*in, Rechtsanwältin/-anwalt, Erwachsenenschutzverein) die Vorsorgevollmacht errichtet wird, sind die Kosten unterschiedlich.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Wenn eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht möglich ist (z.B. keine Angehörigen) oder die bestehende Vertretung nicht ausreicht (z.B. bei komplexen rechtliche Angelegenheiten), kann eine gerichtliche Erwachsenenvertretung eingesetzt werden. Idealerweise werden vorrangig Personen eingesetzt, die von der betroffenen Person nin der Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Falls diese nicht vorhanden ist, kommen zunächst geeignete nahestehende Personen in Betracht, aber auch Notar*innen, Rechtsanwält*innen oder eine andere geeignete Person.
Die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfolgt durch das Gericht mittels eines schriftlichen Beschlusses.
Weitere Informationen
- Folgen der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung auf oesterreich.gv.at mehr.
- Detailliertere Informationen auf oesterreich.gv.at bzw. in der Broschüre des Justizministeriums.
- Vertretungsnetz – Verein für den Schutz der Grundrechte von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung
Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis (neue Ausweise sind im Scheckkartenformat) und dient auch als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit mindestens 50% Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von. Außerdem muss man in Österreich den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist dafür nicht notwendig. Anspruch hast Du außerdem, wenn Du Pflegegeld, eine erhöhte Familienbeihilfe oder Geldleistung aufgrund von Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beziehst.
Wenn Du den Grad der Behinderung / die Minderung der Erwerbsfähigkeit zum ersten Mal feststellen lasse musst, wird dies durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice im Rahmen einer Untersuchung durchgeführt. Bitte lege dafür alle medizinischen Befunde und Atteste dem Antrag bei. Wenn der Grad der Behinderung als unter 50% festgestellt wird, bekommst Du einen abweisenden Bescheid.
Ab einem Grad der Behinderung von 25% kann aber zumindest ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.
Den Antrag stellt man beim Sozialministeriumservice online oder per Formular über die Landesstellen. Das Sozialministeriumservices bietet auch einen Online Ratgeber für Themen rund um den Behindertenpass an.
Du musst Folgendes dem Antragsformular beilegen:
- färbiges EU-Passbild nach den geltenden Vorschriften und nicht älter als 6 Monate
- Meldezettel in Kopie
- aktuelle medizinische Unterlagen (z.B. Befunde) in Kopie
- Nachweis über die Behinderung
- Nachweis über die Invaliditätspension – falls zutreffend
- Nachweis für Gewährung von Pflegegeld – falls zutreffend
- Nachweis über den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe – falls zutreffend
Auf der Rückseite der Scheckkarte werden vorliegende Zusatzeintragungen in Form von Piktogrammen angeführt, diese sind für die verschiedenen Begünstigungen notwendig. .
Welche Vorteile gibt es mit einem Behindertenpass?
- Als Arbeitnehmer*in hat man Anspruch auf Vorteile nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, z.B. erhöhter Kündigungsschutz, berufliche Förderungen, Zusatz-Urlaub (wenn im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen), Lohnsteuer-Freibetrag
- Vergünstigte Tickets bei öffentlichen Verkehrsmitteln wie ÖBB
- Steuerliche Absetzmöglichkeiten
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und NoVa / Parkausweis für Menschen mit Behinderung / Gratis Autobahn-Vignette / Mautermäßigungen (Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” notwendig)
- Befreiung von der Rezeptgebühr, dem Serviceentgelt für die e-card und vom Selbstbehalt bei der SVS
- Euro-key (für barrierefreie WCs, Schrägaufzüge etc.)
- Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt (Telefongebühr)
- Befreiung von der Ökostrompauschale
- Ermäßigungen bei diversen Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Zuwendungen aus dem “Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung” bei sozialer Notlage
Informationen zu den Vorteilen findest Du auf der Seite des Sozialministeriumservice.
Achtung: Der Behindertenpass berechtigt Dich nicht zu laufenden finanziellen Leistung wie z.B. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Diese kannst Du bei Deiner Sozialversicherung beantragen. Dadurch wirst Du auch nicht automatisch zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig (im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, wodurch z.B. ein erhöhter Kündigungsschutz möglich ist).
Parkausweis
Der Parkausweis erlaubt Dir das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und besonderen Stellen (z.B. keine zeitliche Beschränkung bei Kurzparkzonen, in Fußgängerzonen mit erlaubter Ladetätigkeit) bzw. das Halten zum Aus- und Einsteigen / Ausladen der Behelfe auf sonst verbotenen Flächen. Typischerweise sind Autos mit dem Parkausweis von Parkgebühren befreit. Erkundige Dich aber sicherheitshalber vorab, ob das in der jeweiligen Gemeinde auch wirklich der Fall ist.
Voraussetzung dafür ist ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.”
Falls Dein Behindertenpass diese Zusatzeintragung noch nicht hat, musst Du diese Eintragung vor Beantragung des Parkausweises bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice besorgen.
Der Antrag kann online oder per Formular in Deiner zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingereicht werden.
Dem Antrag musst Du ein färbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften beilegen.
Hier findest Du mehr Infos zum Parkausweis bzw. auf der Homepage von oesterreich.gv.at.
Außerdem kannst Du einen Behindertenparkplatz für Deine Wohnung beantragen.
Selbsthilfe - Gruppen und Organisationen
Es gibt in Österreich sehr viele Selbsthilfegruppen und Organisationen zu verschiedenen Themen, unter anderem auch zu Pflege und Betreuung.
Österreich
Bundesverband Selbsthilfe Österreich
ÖKUSS – Österreichische Kompetenz- und Servicestelle für Selbsthilfe
NANES – Nationales Netzwerk Selbsthilfe
Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger
Hilfe für Angehörige psychisch Erkrankter
Pro Rare Austria – Dachverband für Patientenorganisationen, Selbsthilfegruppen und engagierte Einzelpersonen im Bereich seltener Erkrankungen
Österreichischer Behindertenrat – Forum Selbstvertretung
Österreichische Schlaganfall Gesellschaft (ÖGSF)
wir sind diabetes Dachorganisation der Diabetes Selbsthilfe Österreich
Österreichische Diabetikervereinigung
MKÖ – Medizinische Kontinenzgesellschaft Österreich
Promenz – Initiative von und für Menschen mit Vergesslichkeit und leichter Leben mit Demenz
Epilepsie Dachverband Österreich
Burgenland
Selbsthilfe Burgenland – Dachverband
Kärnten
Selbsthilfe Kärnten – Dachverband (DV) für Selbsthilfeorganisationen (Selbsthilfegruppen und -vereine) im Sozial- und Gesundheitsbereich, Behindertenverbände und -Organisationen
Parkinson Selbsthilfe Gruppe Oberkärnten
Niederösterreich
Parkinson Selbsthilfe Landesverband Niederösterreich
Oberösterreich
Selbsthilfe OÖ – Dachverband der Selbsthilfegruppen
Stammtisch für betreuende und pflegende Angehörige
Salzburg
Dachverband Selbsthilfe Salzburg
Steiermark
Parkinson Selbsthilfe Landesverband Steiermark
Tirol
Selbsthilfe Tirol – Dachverband der Tiroler Selbsthilfevereine und -gruppen im Gesundheits- und Sozialbereich
Selbsthilfe Osttirol – Zweigverein der Selbsthilfe Tirol
Vorarlberg
Selbsthilfe Vorarlberg – Dachverband der Selbsthilfegruppen
Wien
Selbsthilfe-Unterstützungsstelle SUS Wien
Weitere hilfreiche Service-Stellen
Neben den oben genannten Anlaufstellen gibt es noch weitere hilfreiche Kontakte rund um die Themen Pflege, Betreuung, Krankenversicherung, Gesundheit und vieles mehr.
Wir werden diese Liste auch laufend erweitern. Hast Du einen wertvollen Tipp für uns, dann schreibe uns bitte unter info@miazorgo.com!
- BürgerInnenservice des Sozialministeriums – Beratung und Orientierung zu Fragen aus dem Sozialbereich, Information und Unterstützung für Personen, die Angehörige pflegen oder in anderer Form mit den Problemen der Pflege konfrontiert sind, Telefon: 0800 201 611 oder buergerservice@sozialministerium.at
- Infoservice – Serviceportal des Sozialministeriums für die Suche nach Sozialeinrichtungen, Organisationen, Vereinen und Selbsthilfegruppen der öffentlichen und privaten Wohlfahrt
- Arbeiterkammer – Ich pflege einen Angehörigen
- Arbeiterkammer – Interessensvertretung
- ÖGB – Pflege
- Private Krankenversicherungen
- Prüfe nach, ob Deine private Krankenversicherung Leistungen im Krankenhaus, in der Facharzt-Betreuung oder bei der Beschaffung von Medikamenten und Heilbehelfen abdeckt.
- Mittlerweile gibt es auch schon einige Anbieter von Pflegeversicherungen, die ab einer bestimmten Pflegestufe zusätzliches Pflegegeld (insb. zur Deckung externer Betreuungskosten) auszahlen.
Weitere Artikel
- Eine Checkliste zu den 5 wichtigsten Punkten, auf die Du bei der Wahl der richtigen Pflegeagentur achten kannst, findest du in der Artikelserie „Wie erkenne ich eine gute Pflegeagentur – Top 5 Kriterien“
- Einen Beitrag, der Dich bei der Entscheidung für/gegen die Versorgung und Pflege zu Hause unterstützt, findest Du im Artikel “Kann die Pflege und Betreuung zu Hause geleistet werden?”
- Hilfreiche Informationen zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen findest Du in unserem dazugehörigen Themenblock.
- Auf welche Unterstützungsleistungen pflegende Angehörige zurück greifen können, haben wir ebenfalls schon ausführlich beschrieben.
- News – Pflegender Angehöriger bekommt Schadenersatz für freiwillige Arbeit
Die Informationen werden laufend erweitert und aktualisiert. Dennoch kann es einmal passieren, dass etwas nicht mehr ganz aktuell ist. Zögere nicht, uns zu kontaktieren!
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